Wann ist ein Layout geschützt?
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Auch diese klassische Designleistung steht unter dem Dogma erhöhter Qualitäts- und Individualitätsanforderungen, wie sie generell für Werke der angewandten Kunst gelten.
Dies hat die Allianz Deutscher Designer (AGD) veranlasst, eine Änderung des Gesetzes zu fordern: Künftig solle nur noch – dem europäischen Standard entsprechend – die eigene geistige Leistung und nicht irgendein durch die Gerichte zu bestimmendes künstlerisches Niveau Schutzvoraussetzung sein. Bis dahin gilt, was die Gerichte nicht müde werden zu wiederholen:
»Die Anordnung von Text und Bild zueinander zeichnet zwar eine individuelle Eigenart aus. Einen darüber hinausgehenden besonderen ästhetischen Gehalt kann man einem Layout in der Regel dagegen nicht zusprechen.«
Dies wäre für einen Urheberschutz aber gerade notwendig. Die Formulierung schließt zwar nicht per se aus, dass auch ein Layoutschutz existiert, dieser wird faktisch aber nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt.
Daran ändert auch das teilweise in das deutsche Recht übernommene Sammelwerk zum europäischen Leistungsschutzrecht nichts. Die mögliche Einordnung eines Layouts als Sammelwerk ist lediglich ein theoretischer Gewinn. Zwar reicht hier eine individuelle Gestaltung aus, um Schutz zu beanspruchen. Allerdings ist dann die Schutztiefe so gering, dass über die dem Layout zugrunde liegenden Einzelwerke Text und Bild viel mehr zu erreichen ist.
Fazit
Layoutschutz ist in den meisten Fällen ein bloß theoretischer Schutz vor Nachahmung.
Buchhinweis
Dieser Artikel stammt aus dem Buch "Recht für Grafiker und Webdesigner" von Uwe Koch, Dirk Otto und Mark Rüdlin und wurde uns von Galileo Design zur Verfügung gestellt hat. Das Buch kann über die Webseite des Galileo Verlag bestellt werden.



