User generated content - Rechtliche Risiken

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von Fabian Ziegler | 3 | 0 Kommentare | 2983 Aufrufe

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Diese Informationen stellen keine Rechtberatung dar und sind lediglich als allgemeine, unverbindliche Informationen zu verstehen. Die Korrektheit/ Aktualität der hier gemachten Angaben kann nicht garantiert werden.

Einleitung

User generated content begegnet uns inzwischen in fast allen Ecken des Internets. Angefangen bei schon sehr alten Plattformen wie eBay, einer der ältesten "UGC" Plattformen im Internet, bis hin zu hippen Web 2.0 Anwendungen wie Flickr. Neben diesen Plattformen bauen aber auch allgemeinere Dienste wie Foren oder Blogs mit Kommentarfunktion auf "User gernerated content" auf und bringen damit eine Gefahr von rechtlichen Risiken mit.

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Foren als UGC-Fallen

Betroffene, rechtliche Bereich

Durch den "user generated content" können dabei unter anderem Rechtsverletzungen in den folgenden Bereichen auftreten:

  • Urheberrechte
  • Markenrechte
  • Persönlichkeitsrechte
  • Datenschutzrechte

Haftungsrisiken bei User generated content

Im Falle der Rechtsverletzung durch Inhalte, die durch Benutzer generiert werden, wird meistens gegen die Plattformanbieter vorgegangen. Gründe dafür sind:

  • User sind unbekannt
  • Plattformbetreiber sind greifbar

Plattformbetreiber haften laut Gesetz, wenn sie selber zum Täter oder Teilnehmer der rechtlichen Verletzung werden. Zwar sind Plattformbetreiber durch das Telemediengesetzt teilweise geschützt. Dort wird festgelegt das es keine generellen Prüfungs- oder Überwachungspflichten gibt. (§7 Abs2).

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

Das Prinzip der Störerhaftung - Prüfpflicht

Hier kommt jedoch das rechtliche Prinzip der "Störerhaftung" ins Spiel. Diese kommt zum Tragen, wenn der Plattformbetreiber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird oder er selbst davon Kenntnis nimmt.

Ab diesem Moment entsteht eine Prüfpflicht für ähnliche Rechtsverletzungen in der Zukunft entstehen könnten. Der Betreiber ist dann verpflichtet, solange und soweit seine Prüfungspflichten einzuhalten, wie es für den Plattformanbieter zumutbar ist. Dabei entsteht das Problem der Einschätzung was "zumutbar" ist. Zu dieser Abwägung werden zum einen die Art des bestehenden Zustandes und auch die technische und wirtschaftliche Aspekte hinzugezogen.

Inhalte zu eigen machen - Konsequenzen

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Nutzungsbedinungen

Macht man sich jedoch Inhalte "zu eigen", übernimmt man als Plattformbetreiber auch die rechtlichen Folgen. "Zu eigenen gemachte" Inhalte können in Deutschland aber auch schon so ausgelegt werden, dass eingetragene Inhalte in Systeme zum Plattformbetreiber übergehen (Struktur vorgeben).

Plattformbetreiber machen sich User generated content jedoch klar zu eigen, wenn man Nutzungsrecht der eingetragenen Inhalte einräumt. Dies ist bei den meisten Plattformen der Fall, wie beispielsweise Youtube. Die Gefahr besteht daher auch darin als Plattformbetreiber zu viele Nutzungsrecht einzuräumen, die möglicherweise nicht einmal benötigt werden. Hierbei ist also drauf zu achten die AGBs und Nutzungsbedingungen nicht zu eng abzustecken, um sich auf diesem Weg als Betreiber auch selbst rechtlich zu schützen.

Vermeidung von Haftung

User generated warnings

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Video Melden bei myvideo.de

Oft werden die Möglichkeiten zur Einschränkung der Haftung durch Plattformbetreiber nicht einmal ausgenutzt. Eine Möglichkeit ist dabei das Prinzip der "User generated warnings", Buttons (Abuse-Buttons oder Meldefomularen) anzuwenden.

Damit gibt man Benutzern die Möglichkeit Rechtsverletzungen beim Plattformbetreiber zu melden. Dabei ist jedoch zu beachten, setzt man solche Maßnahmen auf der eigenen Webseite ein, so stellt man sich selbst natürlich auch der Plicht auf diese Meldungen einzugehen.

Ein Anbieter der dieses Verfahren gut umgesetzt hat ist der Videoportalbetreiber myvideo.de . Er gibt seinen Besuchern die Möglichkeit auf der Seite ein Video zu melden. Nach dem Anklicken des Buttons kann dann eine Begründung angegeben werden und der Support von myvideo.de bekommt eine Meldung über die mögliche Rechtsverletzung durch ein Video, das ein Benutzer veröffentlicht hat.

User Education Maßnahmen

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Rechtsportal von ebay.de

Ein weitere Möglichkeit stellt die sogenannte "User Education" dar. Über "User Education Maßnahmen". Ein gutes Beispiel stellt hierbei das eBay Rechtsportal da, wo das Auktionshaus seine Benutzer über rechtliche Grundlagen bei Auktionen hinweist.

In diesem Portal wird der Benutzer ebenfalls über sogenannte Plattform Regulations aufgeklärt, welche eine weitere Möglichkeit zur Einschränkung von Rechtsverletzungen durch "user generated content". Dieses Prinzip legt fest, bestimmte Themen oder Produkte von vorn herein auf der Webseite auszuschließen, wie beispielsweise das Verkaufen von gebrannten CDs im Auktionshaus.

Zusätzlich setzt eBay als großes großen Auktionshaus ein sogenanntes VERI-Programm ein. Dort können sich Markeninhaber anmelden und erhalten einen direkten Kontakt zum Support des Plattformbetreibers. Dies schafft die Möglichkeit bei Rechtsverletzungen, dass sich die entsprechenden Markeninhaber sich erst einmal persönlich bei eBay melden, bevor rechtliche Schritte gegen das Auktionshaus unternommen werden.

Weitere Strategien zur Vermeidung der Haftung:

  • auf Meldungen reagieren
  • bei Verdacht reagieren
  • automatische Filterlösungen
  • Lizenzmodell durchdenken
  • mögliche Absicherung: z.B. Freistellungsklausel in AGBs, ist eine rechtliche Möglichkeit. In diesem Fall stellt man jedoch eigene User in Rechtsstreitigkeiten an den Pranger und man läuft Gefahr seine Reputation zu verlieren.

Abmahnung - Was jetzt?

Eine Abmahnung ist generell als nichts Schlechtes zu bewerten. Abmahnungen sind dazu da Gerichtsverhandlungen zu vermeiden.

Eine Abmahnung beinhaltet immer eine detaillierte Beschwerde über die Rechtsverletzung. Oft beinhaltet eine Abmahnung auch eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung, sowie eine Frist und eine Kostennote. Die Kostennote legt den Streitwert fest, um festzulegen wie hoch der Wert der Verletzung ist.

In einigen Fällen wird die Frist der Abmahnung sehr eng gesetzt, um den Streitgegner unter Druck zu setzen. Sie sollten im ersten Schritt erst einmal Ruhe bewahren und Ihre Schritte gut durchdenken. Sie sollten im Falle einer Abmahnung auf keine Falle irgendwelche Unterschriften leisten ohne eine weitere rechtliche Beratung vorzunehmen. Suchen Sie sich einen fachbezogenen Anwalt, der sich in der Medien / IT-Welt auskennt.

Chancen von User generated content

Rechteeinräumung bei UGB - User generated content ist selbstverständlich möglich. Die Regelungen können dabei auch über die AGBs festgelegt werden. Dabei ist es sinnvoll die Bestimmungen möglichst genau festzulegen (Zweckübertragungsregel sollte dabei beachten werden). Dies bedeutet, dass wenn keine Zweckübertragungsregel festgelegt werden, dass die Rechte übertragen werden die für die entsprechende Nutzung notwendig sind.

Über den Autor: Fabian Ziegler
Meine Schwerpunkte liegen im Bereich Grafikdesign, SEO und Management. Seit sieben Jahren bin ich als Geschäftsführer der Team23 GbR tätig, die Webdesign in Augsburg anbietet, sowie Webmasterpro.de betreut.
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