Freispruch für Google - Haftungsfrage geklärt
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Google kann bei Urheberrechtsverletzungen nicht in Haftung genommen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in den Vorschaubildern der Bildersuche ausgegeben werden.
Eine bildende Künstlerin betreibt eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke zu finden sind. Diese konnten auch über Googles Bildersuche gefunden werden. Dabei wurden sie jedoch nur in Form von kleinen Vorschaubildern dargestellt, die auf die Webseite der Künstlerin verlinken. Die Künstlerin hatte daraufhin Unterlassungsklage eingereicht, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde.
Eine Revision der Klägerin wies der Bundesgerichtshof zurück, da nicht von einer Urheberrechtsverletzung durch Googles Bildersuche ausgegangen wird. Zwar habe der Kläger keine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben. Jedoch kann beim Bereitstellen der Bilder auf einem eigenen Internetauftritt, davon ausgegangen werden, dass der Urheber auch mit dem Veröffentlichen der Bilder in der Bildersuche einverstanden sei.
Ein weiterer Grund der Ablehnung war die nicht genutzte Möglichkeit die Bilder aus der Suche auszuschließen.


