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Einsatz von Google Fonts ohne Einverständnis nicht erlaubt!

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München: Das Landgericht München hat am 20.01.2022 einem Webseitenbesucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, da seine dynamische IP Adresse ungefragt an Server in die USA weitergegeben wurde, als dieser eine Webseite besuchte, die Google Webfonts einsetzt.[1] Die Verwendung von Google Fonts scheint grundsätzlich kein Problem, laut LG München. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Webseitennutzer darüber im Vorfeld informiert wird und seine Zustimmung erteilt, damit die dynamische IP-Adresse an die Server in den USA übermittelt werden darf. Dies hat in dem Fall, der vor Gericht landete nicht stattgefunden.

Besonders wichtig: Das berechtigte Interesse zur Implementierung der Google Fonts, auf das sich viele Webseitenbetreiber berufen, konnte hier seitens der Webseitenbetreiberin nicht geltend gemacht werden.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Nutzung der Google Fonts auch auf einem anderen Wege möglich sei. Die lokale Einbindung der Schriftarten wäre eine denkbare Alternative, die keine Übertragung der IP-Adresse an einen Server eines Dritten verursacht hätte.

Hintergrund: Was ist Google Fonts?

Google Fonts wurde 2010 gestartet und seitdem ständig erweitert. Viele Schriftarten stehen unter SIL Open Font License, einer vom Summer Institute of Linguistics herausgegebene freie Lizenz zur Lizenzierung von Schriftarten, die von der Free Software Foundation als frei anerkannt wurde. Andere stehen unter der Apache-Lizenz, einer durch die Free Software Foundation anerkannte Freie-Software-Lizenz der Apache Software Foundation. Das bedeutet, dass jeder Webseitenbetreiber Schriften von Google Fonts frei verwenden kann, ohne Lizenzgebühren entrichten zu müssen.

Über die Einbindung eines Stylesheets von Google-Servern, können Webschriften sehr einfach verwendet werden:

<link rel="preconnect" href="https://fonts.googleapis.com">
<link rel="preconnect" href="https://fonts.gstatic.com" crossorigin>
<link href="https://fonts.googleapis.com/css2?family=Roboto&display=swap" rel="stylesheet">

Allerdings bewirkt dieser externe Abruf, dass Daten den Nutzers an Google-Server übertragen werden.

Die Lizenzen ermöglichen es jedoch auch, die Schriften lokal vom eigenen Webspace einzubinden. Hierfür müssen die verwendeten Fonts heruntergeladen und auf die eigene Website hochgeladen werden. Damit ist die Verbindung zum Google-Server nicht mehr notwendig und es findet keine Informationsübertragung an Google mehr statt.

Für Content Management Systeme wie WordPress existieren bereits technische Lösungen in Form von Plugins, die das lokale Hosting von Google Fonts ermöglichen, beispielsweise OMGF oder DSGVO-Patron.

Wichtig: Dies dürfte auch für andere Dienste gelten, die die IP-Adresse an Server außerhalb der EU übertragen, beispielsweise Google Maps-Einbindungen, Google Analytics, aber auch die Einbindung von JavaScript-Bibliotheken von US-CDNs, sowie die Verwendung von US-Hostern und Saas-Tools, deren Firmensitz sich außerhalb der EU befinden, beispielsweise MailChimp.

Fazit: Es hat sich erneut bestätigt, dass für deutsche Gerichte die IP-Adresse grundsätzlich ein personenbezogenes Datum darstellt, über die Internetnutzer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben.

Kai Spriestersbach